Wichtig für Eltern zu wissen, deren Kind am 01.03.2020 bereits in einer Kita war und in eine andere Kita wechseln möchte

Wichtig für Eltern zu wissen, deren Kind am 01.03.2020 bereits in einer Kita war und in eine andere Kita wechseln möchte

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg hat mit Beschluss vom 30.07.2020 – 6 B 251/20 MD – entschieden, dass ein Wechsel der Kindertagesstätte (Kita) die Nachweispflicht 

  • eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder 
  • einer Immunität gegen Masern 

vor Beginn der Betreuung (vgl. § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG))

  • in der neuen Einrichtung 

auch dann auslöst, wenn das Kind 

  • am 01.03.2020 (Tag des Inkrafttretens des „Masernschutzgesetzes“) bereits in einer anderen Einrichtung betreut wurde

und dass 

  • ohne diesen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IFSG 

kein Anspruch auf die Unterbringung in der neuen Kindertageseinrichtung besteht.

Danach gilt § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, der bestimmt, dass der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder einer Immunität gegen Masern 

  • vor Beginn der Betreuung 

vorzulegen ist, nicht nur 

  • für die erste, 

sondern auch 

  • für jede folgende 

Betreuungseinrichtung und ist 

  • bei einem Kitawechsel nach dem 01.03.2020 

eine Berufung auf § 20 Abs. 10 IfSG,

  • der vorsieht, dass Kinder, die am 01.03.2020 (bereits) in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, den Nachweis (erst) bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen haben,   

nicht möglich.

Denn, so die Kammer, § 20 Abs. 10 IfSG solle lediglich sicherstellen, dass auch 

  • bereits bei Inkrafttreten des „Masernschutzgesetzes“ am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreute

Kinder,

  • die somit von der Pflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, vor Beginn der Betreuung einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachzuweisen, ohne einen nachfolgenden Wechsel der Betreuungseinrichtung, nicht erfasst sind,

einen entsprechenden Nachweis erbringen (Quelle: Pressemitteilung des VG Magdeburg).


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