Wichtig für Inhaber von Kreditkarten zu wissen, wenn ihre Kreditkarte eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beinhaltet und

Wichtig für Inhaber von Kreditkarten zu wissen, wenn ihre Kreditkarte eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beinhaltet und

…. sie nach einer gebuchten, aber beispielsweise wegen Erkrankung (wieder) stornierten Reise die Stornokosten von der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ersetzt haben möchten.

In den Fällen, in denen Kreditkarten

  • zusätzlich bestimmte Versicherungsleistungen,
  • beispielsweise eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung,

beinhalten, stellt sich die vertragliche Konstellation regelmäßig so dar,

  • dass das kartenausgebende Unternehmen einen Kollektivversicherungsvertrag mit einem Versicherer abgeschlossen hat,

die Karteninhaber also nicht Versicherungsnehmer (vgl. § 43 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)) sind,

  • sondern lediglich versicherte Personen

und sofern ein Versicherungsfall eintritt,

  • der Anspruch der versicherten Personen dann aus diesem Kollektivversicherungsvertrag i. V. m. § 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgt.

Im Streitfall trägt deshalb der Karteninhaber, der

  • aus einem solchen Kollektivversicherungsvertrag gegen den Versicherer,
  • beispielsweise dem Reiserücktrittsversicherer nach Stornierung einer gebuchten Reise wegen Erkrankung

die Stornokosten ersetzt verlangt, die

  • Darlegungs- und
  • Beweislast

dafür, dass

  • ein Versicherungsvertrag zwischen dem kreditkartenausgebenden Unternehmen und dem in Anspruch genommenen Versicherer
  • (auch noch) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bestanden hat, also

der in Anspruch genommene Versicherer zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (noch) der zuständige Versicherer war und

  • somit für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist.

Ist allerdings unstreitig,

  • dass der in Anspruch genommene Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls der für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung zuständige Versicherer war,

kommt eine sekundäre Darlegungslast des in Anspruch genommenen Versicherers dahingehend in Betracht, vorzutragen,

  • dass und seit wann – ggfs. auf Grund welcher Umstände – das Versicherungsverhältnis mit dem Kreditkartenunternehmen beendet (worden) ist und
  • er deshalb zum Zeitpunkt des Eintritts des streitgegenständlichen Versicherungsfalls nicht (mehr) der zuständige Versicherer war.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin mit Urteil vom 31.01.2018 – 6 U 115/17 – hingewiesen.


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