Wichtig für Verbraucher zu wissen, wenn sie einen mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen haben

Wichtig für Verbraucher zu wissen, wenn sie einen mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen haben

…. oder widerrufen möchten.

Ein Verbraucher, der mit einer Bank einen Darlehensvertrag geschlossen und den Darlehensvertrag nachfolgend widerrufen hat, kann,

  • wenn Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs zwischen den Parteien besteht,

gegen die (die Wirksamkeit des Widerrufs nicht anerkennende) Bank negative Feststellungsklage erheben mit dem Antrag,

  • es werde festgestellt, dass der Bank aus dem (näher bezeichneten) Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom …….. kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe.

Dass eine solche negative Feststellungsklage in Widerrufsfällen zulässig ist, hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass auf den Vorrang der Leistungsklage,

  • also darauf, die Bank auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen,

sich der Verbraucher dann verweisen lassen muss, wenn er

  • die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt,
  • weil dann dieses Interesse sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt.

nicht dagegen, wenn er

  • die negative Feststellung begehrt, dass die Bank aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen ihn hat,
  • da sich dieses Begehren mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden lässt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2017 – Nr. 75/2017 –).

Ob eine solche zulässige negative Feststellungsklage in der Sache Erfolg hat, also begründet ist, hängt wiederum davon ab, ob der Verbraucher zum Widerruf berechtigt war, beispielsweise aufgrund einer unwirksamen Widerrufsbelehrung.


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