…. hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums auferlegt ist.
Wird in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung die Instandsetzung- und Instandhaltungspflicht hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums einem einzelnen oder einer Gruppe der Wohnungseigentümer auferlegt, umfasst diese
- von § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abweichende
Verteilung der Instandhaltungslast bzw. der Instandhaltungskosten
- nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsmäßigen Zustand herzustellen,
weil
- jeder einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf erstmalige Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums hat und
- daher die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums (auch kostenrechtlich gemäß § 16 Abs. 2 WEG) als Aufgabe aller Wohnungseigentümer anzusehen ist.
Das hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Köln mit Urteil vom 22.12.2016 – 29 S 145/16 – entschieden (so auch Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 30.01.2007 – 34 Wx 116/06 – sowie Bayerisches Oberstes Landesgerichts (BayObLG), Beschluss vom 20.11.2002 – 2Z BR 45/02 –; anderer Auffassung LG Koblenz, Urteil vom 03.07.2014 – 2 S 36/14 – und LG München, Urteil vom 27.06.2011 – 1 S 1062/11 –).
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