Wichtig zu wissen für Autokäufer, die einen Autokauf zu privaten Zwecken durch einen gleichzeitig abgeschlossenen

Wichtig zu wissen für Autokäufer, die einen Autokauf zu privaten Zwecken durch einen gleichzeitig abgeschlossenen

…. Verbraucherdarlehensvertrag finanzieren wollen bzw. finanziert haben.

Wer einen Autokauf für private Zwecke durch einen 

  • gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491, 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

finanziert, muss bei Abschluss des Darlehensvertrages schriftlich über sein Recht belehrt werden, dass er 

  • diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen 

kann (§§ 495 Abs. 1, 355 BGB). 

Ist 

  • keine Widerrufsbelehrung oder
  • eine fehlerhafte, unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung 

erfolgt, 

beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen (§ 356b Abs. 2 Satz 1 BGB),

  • so dass ein Widerruf auch später noch möglich sein kann. 

Wird das Widerrufsrecht 

  • nicht rechtsmissbräuchlich, sondern

wirksam ausgeübt, können die bis zum Widerruf 

  • geleisteten

Raten zurückgefordert werden, muss 

  • dem Darlehensgeber das finanzierte Auto aber übergeben werden und 
  • wird der Ratenrückzahlungsanspruch erst fällig, wenn
    • dem Darlehensgeber das Auto §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB übergeben worden ist bzw. 
    • der Darlehensgeber sich hinsichtlich der Übernahme des Autos in Annahmeverzug befindet, was ein Anbieten des Autos in Annahmeverzug begründender Weise voraussetzt. 

Ferner sind Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, dass 

  • vereinbarte Darlehenszinsen bis zur Rückzahlung des Darlehensbetrages dem Darlehensgeber gezahlt werden müssen, 

dass, 

  • wenn der Darlehensnehmer hierauf gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB hingewiesen wurde, gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 BGB für einen Wertverlust, den das Auto durch eine längere Nutzung erlitten hat, Wertersatz geleistet werden muss 

und dass, 

  • wenn Darlehensnehmer nach Erklärung des Widerrufs, weil sie nicht sicher davon ausgehen konnten, dass der Widerruf wirksam ist, vorsorglich weitere Darlehensraten gezahlt haben, sie diese aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zurückverlangen können (Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 13.01.2021 – 3 U 47/20 –). 

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