Wichtig zu wissen für alle von einer Berichterstattung in den Medien Betroffene, die dazu im Vorfeld

Wichtig zu wissen für alle von einer Berichterstattung in den Medien Betroffene, die dazu im Vorfeld

…. keine Stellungnahme abgeben möchten.

Mit Beschluss vom 09.04.2018 – 1 BvR 840/15 – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darauf hingewiesen, dass, wer

  • nach den Pressegesetzen der Länder oder nach § 56 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) wegen ihn betreffender Tatsachenbehauptungen in einer Berichterstattungeinen Anspruch auf (Abdruck einer) Gegendarstellung hat,

den Anspruch auf Gegendarstellung nicht dadurch verliert, dass er vor der Berichterstattung,

  • obwohl ihm die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war,

keine Stellungnahme zu der geplanten Berichterstattung abgegeben hat,

  • sondern, dass der Anspruch auf Gegendarstellung auch in diesem Fall besteht.

Denn, so die 3. Kammer des Ersten Senats,

  • das Gegendarstellungsrecht solle Betroffenen die Möglichkeit einräumen, Tatsachenbehauptungen in einer Berichterstattung entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen und
  • diesem Schutzzweck des Gegendarstellungsrecht würde ein grundsätzlicher Verlust des Gegendarstellungsanspruchs bei einer unterlassenen Stellungnahme nicht gerecht (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 25.05.2018).

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