Wichtig zu wissen für externe Datenschutzbeauftragte, auch für solche, die zugleich als selbständiger Rechtsanwalt tätig sind

Wichtig zu wissen für externe Datenschutzbeauftragte, auch für solche, die zugleich als selbständiger Rechtsanwalt tätig sind

Mit Urteil vom 14.01.2020 – VIII R 27/17 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem

  • beispielweise für verschiedene Unternehmen arbeitenden

externen Datenschutzbeauftragten

  • keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt,

ein externer Datenschutzbeauftragter vielmehr,

  • auch dann, wenn er zugleich als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig ist,

gewerblicher Unternehmer und daher

  • gewerbesteuerpflichtig sowie
  • – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig

ist.

Begründet hat der BFH dies damit, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter arbeitender

  • in interdisziplinären Wissensgebieten berate,

hierfür zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen, aber,

  • anderes als ein Rechtsanwalt,

keine spezifische akademische Ausbildung nachweisen müsse und somit

  • ein externer Datenschutzbeauftragter weder eine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene oder ähnliche Tätigkeit ausübt,
  • noch, mangels Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen, bei einem externen Datenschutzbeauftragten eine selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen ist (Quelle: Pressemitteilung des BFH).

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