Wichtig zu wissen für Fluggäste: Airline haftet nach dem Montrealer Übereinkommen für Verbrühung

Wichtig zu wissen für Fluggäste: Airline haftet nach dem Montrealer Übereinkommen für Verbrühung

…. durch aus nicht geklärten Umständen umgekippten heißen Kaffee.

Mit Urteil vom 19.12.2019 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-532/18 entschieden, dass die Haftung einer Fluglinie

für Schäden, die bei einer internationalen Beförderung dadurch entstehen, dass ein Reisender infolge eines an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereigneten Unfalls getötet oder körperlich verletzt wird,

  • nicht voraussetzt, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiert hat,

so dass eine Haftung auch besteht

  • für Verbrühungen, die dadurch entstehen, dass während des Fluges ein dem Nachbarn servierter und auf seinem Abstellbrett abgestellter heißer Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippt.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass sowohl die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Unfall“ in Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal, als auch die Ziele dieses Übereinkommens,

  • mit dem eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluglinien eingeführt und gleichzeitig für einen „gerechten Interessenausgleich“ gesorgt werden sollte,

dagegen sprechen, die Haftung der Fluglinien davon abhängig zu machen,

  • dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder
  • dass es einen Zusammenhang zwischen dem „Unfall“ und dem Betrieb oder der Bewegung des Flugzeugs gibt,

zumal nach dem Übereinkommen eine Fluglinie

  • sich ganz oder teilweise von ihrer Haftung befreien kann,
    • indem sie nachweist, dass der Reisende den Schaden selbst verursacht oder dazu beigetragen hat (Art. 20 des Übereinkommens von Montreal) und
  • sie ihre Haftung außerdem auf 100 000 „Sonderziehungsrechte“ beschränken kann,
    • indem sie nachweist, dass der Schaden nicht von ihr oder aber ausschließlich von einem Dritten verschuldet wurde (Art. 21 des Übereinkommens von Montreal).

Danach erfasst der Begriff „Unfall“ in Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal somit (auch) jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt, in dem

  • ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat,
  • ohne dass ermittelt werden muss, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.

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