Sachverständige sind verpflichtet darauf hinzuweisen, wenn ihr Honorar über dem ortsüblichen Honorar liegt

Sachverständige sind verpflichtet darauf hinzuweisen, wenn ihr Honorar über dem ortsüblichen Honorar liegt

Das sollten Gutachter, die nach Verkehrsunfällen Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge erstellen sowie Geschädigte, die Gutachter mit der Erstellung von Gutachten beauftragen und der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer für den das Gutachten bestimmt ist, wissen.

Wendet sich ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter wegen der Begutachtung des Schadens an seinem Fahrzeug an einen Sachverständigen,

  • der derartige Gutachten zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer auf dem Markt anbietet,

muss der Sachverständige,

  • wenn er für die Erstellung des Gutachtens ein Honorar verlangen will,
  • das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt,

den Geschädigten über das Risiko aufklären,

  • dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet.

Ist der Geschädigte von dem Sachverständigen über dieses Risiko aufgeklärt worden, ist es dann Sache des Geschädigten, sich kundig zu machen, etwa indem er

  • Kontakt zum gegnerischen Haftpflichtversicherer aufnimmt,
  • weitere Angebote einholt oder
  • sich anwaltlich beraten lässt.

Verletzt ein Gutachter seine Aufklärungspflicht macht er sich schadensersatzpflichtig und der Geschädigte, der eine Honorarvereinbarung unterzeichnet hat, kann in diesem Fall die Differenz zwischen dem ortsüblichen und dem vereinbarten Honorar als Schaden geltend machen.

  • Dem Geschädigten steht zunächst ein Anspruch gegen den Gutachter auf Freistellung von der Honorarverpflichtung zu, soweit diese über das ortsübliche Honorar gemäß § 632 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinausgeht.
  • Hat der Geschädigte das Honorar bereits vollständig an den Gutachter gezahlt, steht ihm als Schadensersatz ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe des überschießenden Betrags zu.

Der Schadensersatzanspruch

  • erlischt auch nicht dadurch, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten das Honorar nach einem Rechtsstreit aufgrund des zu ihrem Nachteil ergangenen Urteils in vollem Umfang erstattet hat,

sondern kann, wenn er vom Geschädigten an die gegnerische Haftpflichtversicherung abgetreten wurde, von dieser auch dann noch geltend gemacht werden.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16 – entschieden.

Zurückgegriffen zur Ermittlung, in welcher Bandbreite sich eine ortsübliche Sachverständigenvergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB bewegen darf, kann, so der Senat, u.a. auf frei zugängliche Honorarumfragen von Verbänden freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger, etwa des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder des Verbandes der unabhängigen Kfz- Sachverständigen e. V., und Honorarangaben von Großanbietern, etwa der DEKRA Automobil GmbH oder des TÜV, die sich auf derartige Aufträge von Privatpersonen beziehen.

Für Geschädigte empfiehlt es sich daher gleich einen Sachverständigen zu beauftragen, der auch Gerichtsgutachten erstellt oder einer großen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA, TÜV) angehört.


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