Wichtig zu wissen für Patienten, bei denen (nach dem Ziehen eines Zahnes) Knochenaufbaumaßnahmen

Wichtig zu wissen für Patienten, bei denen (nach dem Ziehen eines Zahnes) Knochenaufbaumaßnahmen

…. erforderlich sind.

Mit Beschluss vom 10.09.2018 – 5 U 206/17 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass der Zahnarzt einen Patienten,

  • bei dem z.B. nach dem Ziehen eines Zahnes Knochenaufbaumaßnahmen notwendig sind,

grundsätzlich nicht darüber aufklären muss, ob dazu

  • künstliches oder
  • tierisches

Knochenersatzmaterial verwendet wird.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Knochenersatzmaterial

  • sowohl synthetisch erzeugt,
  • als auch aus vom Tier gewonnener Knochen hergestellt

werden kann, die Materialien gleichwertig sind und die Behandlung mit ihnen keine unterschiedlichen

  • Risiken oder
  • Nachteile

haben, so dass es sich bei der Verwendung

  • nicht um eine Frage unterschiedlicher Behandlungsalternativen handelt.

Verwendet ein Zahnarzt also zum Knochenaufbau beispielsweise

  • statt künstlichem,
  • tierisches, aus Rinderknochen gewonnenes

Füllmaterial,

  • liegt danach somit weder ein Behandlungsfehler vor,
  • noch muss der Patient hierüber vorher gesondert aufgeklärt werden (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Fazit:
Patienten, die wissen wollen, mit welchem Material der Knochenaufbau erfolgt, sollten, wenn der Zahnarzt von sich aus nichts sagt, deshalb fragen.


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