Wichtig zu wissen für Scheinväter, die den biologischen Kindsvater auf Erstattung von Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen möchten

Wichtig zu wissen für Scheinväter, die den biologischen Kindsvater auf Erstattung von Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen möchten

Hat ein Mann (sogenannter Scheinvater) für ein

  • während einer geschlossenen Ehe geborenes

Kind

  • Natural- und Barunterhalt erbracht und
  • seine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgreich angefochten

kann er

  • aus 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB, rückwirkend gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB ohne die Beschränkungen des § 1613 Abs. 1 BGB,

von dem biologischen Vater des Kindes,

  • im Wege des Regresses,

den Unterhalt erstattet verlangen,

  • den das Kind von seinem biologischen Vater hätte beanspruchen können,

wobei allerdings dieser Anspruch

  • höchstens bis zu dem Umfang auf den Scheinvater übergeht, in dem dieser, wofür er darlegungs- und beweispflichtig ist, tatsächlich Unterhalt geleistet hat,
    • egal ob er in diesem Umfang rechtlich hierzu verpflichtet gewesen wäre

und

  • für einen über die tatsächlichen Leistungen des Scheinvaters etwa hinausgehenden Unterhaltsanspruch das Kind aktivlegitimiert bleibt.

Da der nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGBkraft Gesetzes auf den Scheinvater übergegangene gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen biologischen Vaters nach § 1601 ff. BGB

  • neben Unterhaltsbedarf (§ 1610 BGB) und
  • Bedürftigkeit (§ 1602 BGB)

voraussetzt, dass der unterhaltsverpflichtete biologische Kindsvater während des Unterhaltszeitraums nicht leistungsunfähig war (§ 1603 BGB),

  • trifft den Scheinvater die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit des Kindes während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums,
  • während der biologische Vater seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hat.

Eine Einschränkung erfährt die Darlegungs- und Beweislast des Scheinvaters allerdings bezüglich

  • des jeweils gesetzlich festgelegten Mindestbedarfs,

der

  • in der Vergangenheit in den Regelunterhaltsverordnungen festgelegt war und nach heutiger Rechtslage

in § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Mindestunterhalt festgelegt ist.

  • Einer Darlegung und Bezifferung dieser jeweiligen Mindestbedarfsbeträge bedarf es nicht.

Dagegen verbleibt es hinsichtlich eines über den Mindestbedarf hinausgehenden Unterhaltsbedarfs bei der uneingeschränkten Darlegungs- und Beweislast des Scheinvaters.

Besteht danach ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater, kann von diesem,

  • sofern die Erfüllung des Anspruchs für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde,

der Einwand der Unbilligkeit nach § 1613 Abs. 3 BGB erhoben werden (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19.09.2018 – XII ZB 385/17 –).


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