Wichtig zu wissen für Telefonanschlussinhaber deren Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“ genutzt wurde

Wichtig zu wissen für Telefonanschlussinhaber deren Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“ genutzt wurde

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 06.04.2017 – III ZR 368/16 – entschieden, dass

  • bei nicht autorisierter Nutzung eines Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“ kein Anspruch auf Zahlung gegen den Anschlussinhaber besteht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein 13-Jähriger während der Teilnahme an einem zunächst kostenlosen Computerspiel, um weitere Spielfunktionen freischalten zu können,

  • den Telefonanschluss seiner Mutter, ohne deren Wissen dazu benutzt, durch Anwahl einer auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen 0900er-Nummer entgeltpflichtige „Credits“ zu erwerben,
  • die durch die Nutzung dieses telefonischen Premiumdienstes bezahlt werden konnten und über die Telefonrechnung abgerechnet wurden.

Die Klage gegen die Mutter auf Zahlung der durch den Erwerb dieser Credits angefallenen und in ihrer Telefonrechnung enthaltenen 1.253,93 Euro ist vom Senat abgewiesen worden.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass

  • etwaige auf den Abschluss eines Zahlungsdienstevertrags gerichtete konkludente Willenserklärungen des Sohns der Anschlussinhaberin, die er durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben könnte, der Mutter nicht zuzurechnen sind, weil
    • das Kind von ihr weder bevollmächtigt gewesen sei,
    • noch die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorgelegen haben

und

  • eine Zurechnung der Erklärung des Sohns der Anschlussinhaberin nach § 45i Abs. 4 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) deshalb ausscheide, weil
    • die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, nach denen der Berechtigte keinen Aufwendungs-, sondern allenfalls Schadensersatz (vgl. insbesondere § 675u Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) schuldet, dem § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG vorgehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 06.04.2017 – Nr. 52/2017 –).

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