Wichtig zu wissen für Vermieter und Mieter eines Duplexgaragenstellplatzes

Wichtig zu wissen für Vermieter und Mieter eines Duplexgaragenstellplatzes

Mit Urteil vom 17.07.2019 – 425 C 12888/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass eine

  • schuldhafte Pflichtverletzung

des Vermieters eines Duplexstellplatzes vorliegt,

  • die seine Haftung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Schäden begründen kann,
  • die einem Mieter aufgrund fehlerhafter Benutzung des Duplexstellplatzes an seinem Auto entstehen,

wenn

  • er den Mieter nicht ordnungsgemäß in die Stellplatznutzung eingewiesen hat oder
  • von einem Dritten hat einweisen lassen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Mieter eines oberen Duplexgaragenstellplatzes vom Vermieter nicht ordnungsgemäß eingewiesen worden und der Kofferraum des Fahrzeugs des Mieters

  • beim Hochfahren des Stellplatzes deswegen gegen einen an der Wand hinter dem Duplexstellplatz verlaufenden Lüftungskanal gedrückt und dabei

beschädigt worden war, weil der Mieter

  • statt vorwärts einzuparken,
  • rückwärts so eingeparkt hatte, dass die Hinterräder in den für die Vorderräder vorgesehenen Haltemulden standen,

hat das AG den Vermieter verurteilt,


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