Wie beweist man seiner Versicherung dass ein Einbruchsdiebstahl stattgefunden hat?

Wie beweist man seiner Versicherung dass ein Einbruchsdiebstahl stattgefunden hat?

Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete

  • Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt.

Sie beruhen auf der Überlegung, dass es

  • wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen,

oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen.
Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen.

Der Versicherungsnehmer genügt deshalb seiner Beweislast bereits dann, wenn er

  • das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist,
  • also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen.

Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört

Ist dem Versicherungsnehmer dieser Beweis gelungen,

  • so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen,
  • dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war.

Dabei kommen allerdings auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu.
Für diesen Gegenbeweis erforderlich ist

  • lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen,
  • die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH, Urteil vom 14.02.1996 – IV ZR 334/94 –).

Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang, dass

  • die Anforderungen an die Darlegung und den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls

nicht voraussetzen,

  • dass die vorgefundenen Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind,
  • dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen.

Insbesondere müssen

  • nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein,

da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann.

  • Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. BGH, Urteile vom 20.12.2006 – IV ZR 233/05 – und vom 18.10.2006 – IV ZR 130/05 –).

Allerdings muss in Fällen,

  • in denen das Fehlen von bestimmten weiteren Spuren bei einem Einbruch unwahrscheinlich ist,

geprüft werden, ob dieses Fehlen von (weiteren) Spuren

  • für sich allein oder
  • im Zusammenhang mit anderen Indizien,

für die insoweit der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2006 – IV ZR 233/05 –),

  • ausreichend ist, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalles zu begründen.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 08.04.2015 – IV ZR 171/13 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Kläger Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Firmen-Inhaltsversicherung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in seine Geschäftsräume begehrt hatte.

 


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