Wie groß dürfen Schlaglöcher sein?

Wie groß dürfen Schlaglöcher sein?

Öffentliche Verkehrsflächen müssen sich (nur) in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt.
Verkehrsteilnehmer haben danach im Grundsatz die gegebenen Verhältnisse so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten, zu rechnen.
Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist allerdings dann geboten, wenn die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer besteht (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 13.01.2006 – 9 U 143/05 –).
Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen durchschnittlichen Benutzer bei Beachtung der von ihm zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2009 – 9 U 101/07 –).

Was die Beherrschbarkeit von Schlaglöchern für den Kraftfahrzeugverkehr angeht, wird von dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung eine Verkehrssicherungspflicht

  • nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm angenommen und
  • lediglich auf Autobahnen bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm als eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle angesehen.

 

Für den Radfahrverkehr werden demgegenüber strengere Maßstäbe angelegt.
Danach sind Unebenheiten von bis zu 4 cm in aller Regel noch von dem Radfahrverkehr als beherrschbar hinzunehmen, wobei allerdings auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (Art und Lage der Vertiefung, Verkehrsbedeutung der Straße, etc.) abzustellen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2001 – 12 U 124/00).
Ob eine Schadstelle in der Asphaltdecke als für Radfahrer abhilfebedürftige Gefahrenquelle anzusehen ist, wird maßgeblich davon abhängen, ob die Vertiefung in Ansehung der weiteren Umstände des Einzelfalls für einen durchschnittlichen Radfahrer bei Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt ohne weiteres zu bewältigen und damit hinzunehmen ist.
Zu berücksichtigen nach einem Unfall wird auch sein, in welchem Bereich der Straße sich die Schadstelle befunden hat und dass muldenförmige Vertiefungen für einen Radfahrer besser zu durchfahren und damit beherrschbarer sind als etwa steilwandige Schlaglöcher.

Darauf hat der 11. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 23.07.2014 – 11 U 107/13 – hingewiesen.

 


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