Wie müssen Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen gestaltet sein?

Wie müssen Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen gestaltet sein?

Nach der zum 11.06.2010 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) müssen die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht

  • lediglich klar und verständlich sein,
  • ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird.

 

Eine Information durch Ankreuzoption steht diesem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.

Eine Pflicht zur Hervorhebung in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form besteht lediglich bei einer (freiwilligen) Verwendung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.

Darauf hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Urteilen vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 – und – XI ZR 101/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 – Nr. 48/2016 –).

 


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