Wie prägnant darf man im Zivilprozess vortragen?

Wie prägnant darf man im Zivilprozess vortragen?

Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten. Dies gilt auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Man darf daher nicht nur viel Vortragen sondern muss auch viel ertragen. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- oder Widerrufs-, noch Geldentschädigungsansprüche geltend machen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die ehrkränkenden Äußerungen nicht bewusst, also wissentlich unwahr bzw. auf der Hand liegend unhaltbar, also falsch sind oder reine Schmähungen darstellen, sondern es sich um Äußerungen handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens stehen und dazu bestimmt und geeignet sind, den Standpunkt der Partei darzulegen und zu rechtfertigen.

Auf die Frage, ob der Beweis eines solchen Vorbringens möglich ist oder von Anfang an ausgeschlossen erscheint, kommt es dabei nicht an. Mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre es nämlich unvereinbar, wenn eine Partei in einem Zivilprozess dem Ansehen des Gegners abträgliche Tatsachen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur dann vortragen dürfte, wenn diese nach vorläufiger Würdigung beweisbar erscheinen.

Darauf sowie, dass soweit dem Senatsurteil vom 10.06.1986 – VI 154/85 – insoweit etwas anderes entnommen werden könnte, daran nicht festgehalten wird und diese Grundsätze entsprechend auch für Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden gelten, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 79/11 – hingewiesen.

Im Ergebnis darf man also auch unbequeme Wahrheiten und Problemkreise offen ansprechen. Mann sollte sich aber immer darüber im Klaren sein, dass es letztendlich „um die Sache“ geht. Sinnvoll ist es außerdem Missverständnisse durch Argumente zu vermeiden.

Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch


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