Wie sichtbar müssen Halteverbotszeichen aufgestellt sein?

Wie sichtbar müssen Halteverbotszeichen aufgestellt sein?

Bundesverwaltungsgericht präzisiert, welche Anforderungen der so genannte Sichtbarkeitsgrundsatz im ruhenden Verkehr an die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen und an die dabei von den Verkehrsteilnehmern zu beachtende Sorgfalt stellt.

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr, wie beispielsweise Halteverbotszeichen, müssen,

  • gleichgültig ob der von der Regelung betroffene Verkehrsteilnehmer sie tatsächlich wahrnimmt oder nicht,

befolgt werden, wenn sie so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer

  • bei Einhaltung der nach § 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder
  • durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres

erkennen kann, dass durch ein Verkehrszeichen ein Ge- oder Verbot angeordnet ist.

  • Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht.

Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15 – hingewiesen und den Fall eines Autofahrers,

  • der sein Fahrzeug in einem durch vorübergehend angebrachte Verkehrszeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO als absolutes Haltverbot ausgeschilderten Straßenbereich geparkt hatte,
  • dessen Fahrzeug daraufhin umgesetzt worden war und
  • der sich mit der Begründung, dass die Halteverbotszeichen nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen und daher nicht wirksam bekanntgemacht worden seien, gegen die ihm auferlegte Gebühr für die Umsetzung seines Kraftfahrzeugs in Höhe von 125 € gewandt hatte,

an das Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückverwiesen, das nunmehr noch ergänzende Feststellungen dazu treffen muss, ob das Haltverbotszeichen entsprechend dem obigen Sichtbarkeitsgrundsatz aufgestellt war oder nicht.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 06.04.2016 – Nr. 27/2016 – mitgeteilt.


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