Wohnraummiete – Verpflichtung des Mieters zur Leistung erhöhter Betriebskostenvorauszahlungen.

Wohnraummiete – Verpflichtung des Mieters zur Leistung erhöhter Betriebskostenvorauszahlungen.

Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, kann gemäß § 560 Abs. 4 BGB jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des achten Senats des Bundesgerichtshofs genügte hierfür eine formell ordnungsgemäße Abrechnung; auf die inhaltliche Richtigkeit kam es nicht an.

Mit Urteil vom 15.05.2012 – VIII ZR 246/11 – hat der achte Senat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass eine Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB nur insoweit wirksam ist, als sie auf einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.
Hinzunehmen ist die damit verbundene Konsequenz, dass der Streit über die inhaltliche Richtigkeit einer Abrechnung auch in einem Rechtsstreit über die Klage auf Zahlung erhöhter Vorauszahlungen oder eine auf Nichtzahlung derartiger Beträge gestützte Räumungsklage geklärt werden muss und diesen gegebenenfalls verlängert.

 

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