Wohnraummiete – Wenn der Vermieter mit mietfremden Ansprüchen gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung aufrechnen will.

Wohnraummiete – Wenn der Vermieter mit mietfremden Ansprüchen gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung aufrechnen will.

Fordert der Mieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der geleisteten Mietkaution vom Vermieter, kann dieser gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht mit mietfremden Ansprüchen aufrechnen.
Dies gilt auch dann, wenn aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche des Vermieters mehr offen sind und die Kaution deshalb vom Vermieter zur Befriedigung wegen Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht benötigt wird.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 36/12 – entschieden.

Dieses (dauernde) Aufrechnungsverbot ergibt sich aus dem Treuhandcharakter der Mietkaution und der in der Vereinbarung einer Mietkaution stillschweigend enthaltenen Sicherungsabrede. Die Mietkaution dient, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis. Die darin liegende Zweckbindung endet nicht schon dann, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht mehr für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution an den Mieter.

 

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