Wohnungseigentümer können zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflicht nicht durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden. Eine derartige Verpflichtung kann nur durch Vereinbarung begründet werden. Ein dennoch gefasster Mehrheitsbeschluss ist bzw. wäre wegen fehlender Beschlusskompetenz nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Denn die Mehrheitsherrschaft innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Legitimation durch eine Kompetenzzuweisung, die sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung ergeben kann und diese umfasst, auch soweit eine Angelegenheit gemäß §§ 15, 21 oder 22 WEG der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.
Ist der Beschluss über die bisherige Handhabung nichtig, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, die Erfüllung der Räum- und Streupflicht sicherzustellen. Ist dies nur durch eine Vergabe an Dritte möglich, kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, der Vergabe des Winterdienstes an einen Dritten zuzustimmen.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 161/11 – entschieden.
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