Auch an Bäumen, die sich auf einer,
- einem der Wohnungseigentümer zur alleinigen Sondernutzung zugewiesenen
Grundstücksfläche befinden, steht das Eigentum daran sowie das Recht und die Pflicht zur Entscheidung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung,
- sofern die Teilungserklärung hierzu keine eindeutig anderslautende Erklärung enthält,
der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, mit der Folge, dass über den Antrag eines Wohnungseigentümers
- auf Fällung, hilfsweise auf Rückschnitt eines solchen Baumes, beispielsweise wegen Schädlingsbefall,
die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft entscheiden muss und
- nicht allein der Sondernutzerberechtigte entscheiden kann.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 28.06.2017 – 481 C 24911/16 WEG – hingewiesen.
Denn, so das AG,
- wollen Wohnungseigentümer die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Kostentragung hierfür einzelnen Wohnungseigentümern auferlegen,
- was durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer möglich ist,
muss eine solche Vereinbarung klar und eindeutig sein.
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