Was Wohnungseigentümer wissen müssen, wenn Bäume auf einer, einem Sondernutzungsberechtigten zugewiesenen Fläche stehen

Was Wohnungseigentümer wissen müssen, wenn Bäume auf einer, einem Sondernutzungsberechtigten zugewiesenen Fläche stehen

Auch an Bäumen, die sich auf einer,

  • einem der Wohnungseigentümer zur alleinigen Sondernutzung zugewiesenen

Grundstücksfläche befinden, steht das Eigentum daran sowie das Recht und die Pflicht zur Entscheidung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung,

  • sofern die Teilungserklärung hierzu keine eindeutig anderslautende Erklärung enthält,

der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, mit der Folge, dass über den Antrag eines Wohnungseigentümers

  • auf Fällung, hilfsweise auf Rückschnitt eines solchen Baumes, beispielsweise wegen Schädlingsbefall,

die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft entscheiden muss und

  • nicht allein der Sondernutzerberechtigte entscheiden kann.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 28.06.2017 – 481 C 24911/16 WEG – hingewiesen.

Denn, so das AG,

  • wollen Wohnungseigentümer die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Kostentragung hierfür einzelnen Wohnungseigentümern auferlegen,
  • was durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer möglich ist,

muss eine solche Vereinbarung klar und eindeutig sein.


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