Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages muss gewährt werden

Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages muss gewährt werden

Die Bundestagsverwaltung muss Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Fällen mit Urteilen vom 25.06.2015 – 7 C 1.14 – sowie – 7 C 2.14 – entschieden.

In einem Fall hatte ein Journalist unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Ablichtungen von Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung des früheren Bundestagsabgeordneten Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet wurden, verlangt.
In dem anderen Fall war von dem Kläger Einsicht in die auf Anforderung einer Bundestagsabgeordneten von den Wissenschaftlichen Diensten erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen“ begehrt worden.

Das BVerwG

 

entschied, dass die Bundestagsverwaltung Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren muss.

Seine Entscheidungen begründete das BVerwG damit,

dass der Deutsche Bundestag, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geht, eine informationspflichtige Behörde sei. Er nehme in dieser Hinsicht Verwaltungsaufgaben wahr.
An dieser rechtlichen Einordnung ändere sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten die streitgegenständlichen Unterlagen für ihre parlamentarischen Tätigkeiten nutzen, auf die das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung findet.
Auch das Urheberrecht stehe weder der Einsicht in diese Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegen.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 25.06.2015 – Nr. 53/2015 – mitgeteilt.

 


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