Zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall.

Zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall.

Bei einem typischen Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich allein und in voller Höhe.
Im Allgemeinen spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein vor ihm (vorwärts) fahrendes oder stehendes Fahrzeug fährt, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist (§ 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)).

Der Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern oder ausräumen, wenn er Umstände darlegt und beweist (nicht etwa nur behauptet), die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen atypischen Geschehensablaufs ergeben.

Erschüttert bzw. ausgeräumt ist der Anscheinsbeweis etwa dann, wenn der Auffahrende nachweist, dass der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark gebremst hat.
Jedenfalls mit einem „ruckartigen“ Stehenbleiben muss der Hintermann nicht ohne weiteres rechnen, etwa einem Abwürgen des Motors mit sofortigem Stillstand des Fahrzeugs (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2003 – I-1 U 28/02 –). Es fehlt dann der gegen den Auffahrenden sprechende und den Anscheinsbeweis begründende typische Geschehensablauf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2004 – 1 U 97/03 –).

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 14.02.2014 – 10 U 3074/13 – hingewiesen.

Zum Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen auf der Autobahn wenn feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im übrigen nicht aufklärbar ist, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10 –.

 


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