Zum Recht des Verkäufers, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.

Zum Recht des Verkäufers, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.

Verweigert der Verkäufer einer mangelhaften Sache die Nacherfüllung zu Unrecht mit der Begründung, dass keine Mängel vorhanden seien, so kann der Käufer den Anspruch auf Nacherfüllung aus § 437 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ), § 439 BGB klageweise geltend machen. 
Dies hat zur Folge, dass dem Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB das Recht zusteht, gerade die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern.

Mit Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 273/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass

  • diese Einrede des Verkäufers nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Verkäufer zunächst jegliche Mängel des Fahrzeugs bestritten und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert hat und 
  • der Verkäufer in der Regel auch nicht daran gehindert ist, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 16.10.2013 – Nr. 171/2013 – mitgeteilt.

 

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