Zum Schadensersatzanspruch gegen den Mieter für die Erneuerung einer Schließanlage wegen Verlustes eines Schlüssels.

Zum Schadensersatzanspruch gegen den Mieter für die Erneuerung einer Schließanlage wegen Verlustes eines Schlüssels.

Mit Urteil vom 05.03.2014 – VIII ZR 205/13 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden,

  • dass die Schadensersatzpflicht eines Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist,
  • ein Vermögensschaden insoweit aber erst vorliegt, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.03.2014 – Nr. 42/2014 – mitgeteilt.

 


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