Zum Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB.

Zum Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )).

Sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft.
Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.

So begründet die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen.
In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten.
Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher – beispielsweise gesellschaftsrechtlicher – Treuepflichten bewusst unterstützt.
Erforderlich ist die positive Kenntnis des Dritten von der Existenz der vertraglichen Bindung.
Die unbewusste Beteiligung an einem Vertragsbruch rechtfertigt das Urteil der Sittenwidrigkeit nicht.
Dementsprechend kann beispielsweise die Begründung eines Pfandrechts an treuhänderisch gebundenen Kontoguthaben durch eine Bank ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB darstellen, wenn die Bank Kenntnis von der Treuhanbindung hatte und diese missachtet, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen.
Die bloße Mitwirkung an einer Verletzung vertraglicher Treuepflichten, von deren Existenz der Dritte – wenn auch grob fahrlässig – keine Kenntnis hat, rechtfertigt das Urteil der Sittenwidrigkeit dagegen nicht.

Zusätzlich zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Sittenverstoßes erfordert eine Haftung aus § 826 BGB einen getrennt von der Sittenwidrigkeit festzustellenden Schädigungsvorsatz.
Der Vorsatz enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben.
Die Annahme der Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
Nicht genügend ist, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12 – hingewiesen.

 

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