Zum Verstoß gegen § 24a Abs, 2 StVG – Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels.

Zum Verstoß gegen § 24a Abs, 2 StVG – Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels.

Ordnungswidrig nach § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt, wer

  • vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. Abs. 3)
  • unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,
    • wobei eine solche Wirkung vorliegt, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.

Der objektive Tatbestand dieses abstrakten Gefährdungsdelikts ist erfüllt wenn beim Führer eines Kraftfahrzeugs

In diesen Fällen erscheint eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit als möglich (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 21.12.2004 – 1 BVR 2652/03 –; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 15.06.2012 – 2 RBs 50/12 –).

Da sich der Vorwurf des schuldhaften Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels nicht auf den Konsumvorgang, sondern auf die Wirkung des Rauschmittels zur Tatzeit bezieht, handelt ein Betroffener

  • vorsätzlich, wenn er vor Antritt der Fahrt beispielsweise Cannabis konsumiert und die Möglichkeit der fortlaufenden Wirkung des Cannabiskonsums erkannt hat;
  • fahrlässig, wenn er vor Antritt der Fahrt Cannabis konsumiert und die Möglichkeit der  fortlaufender Wirkung des Cannabiskonsums zwar nicht erkannt hat, er diese Möglichkeit aber hätte erkennen können und müssen.

 

Fahrlässig handelt danach jedenfalls, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist.

Liegt dagegen eine längere Zeitspanne zwischen dem Konsum des Rauschmittels und der Fahrt unter dessen Wirkung kann die Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels – also der Fahrlässigkeit – ausnahmsweise fehlen, weil mit zunehmendem Zeitablauf das Bewusstsein dafür schwindet, dass der zurückliegende Drogenkonsum noch Auswirkungen zur Tatzeit haben könnte (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2012 – III – 2 RBs 50/12 –; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 –; Kammergericht (KG), Beschluss vom 04.01.2010 – 2 Ss 363/09 –; OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008 – 322 SsBs 247/08 –; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.08.2010 – 2 Ss-OWi 166/10 –; Beschluss vom 25.04.2007 – 3 Ss 35/07 –).

Von einem länger zurückliegenden Konsum wird in der Rechtsprechung teilweise bereits ab einem Zeitraum von 20 Stunden zwischen Drogenkonsum und Fahrtantritt ausgegangen. Einen genauen Zeitraum, bei dem von einem länger zurückliegenden Drogenkonsum vor Fahrtantritt auszugehen ist, hat die obergerichtliche Rechtsprechung bislang indes nicht eindeutig festgelegt.

Eine „längere Zeit“ ist etwa für einen Zeitraum von

angenommen worden.

Die fehlende Erkennbarkeit einer im Tatzeitpunkt noch andauernden Wirkung durch das Rauschmittel wird in der Rechtsprechung nicht nur von dem Zeitpunkt des letzten Drogenkonsums abhängig gemacht, sondern zum Teil auch von der Konzentration des Wirkstoffes THC zum Zeitpunkt der Blutentnahme.

  • Bei einem knapp 23 Stunden zurückliegenden Drogenkonsum und einer nur etwas mehr als zweifachen Überschreitung des analytischen Grenzwertes sei ohne weitere Feststellungen die Fahrt unter Wirkung von Cannabis nicht vorwerfbar (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.04.2007 – 3 Ss 35/07 –).
  • Jedenfalls bei einer THC-Konzentration im Blutserum mit 1,4 ng/ml und einem mehr als zwei Tage zurückliegenden Cannabiskonsum sei von fehlender Vorwerfbarkeit auszugehen (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2009 – 1 Ss 178/08 –).
  • Bei einem vage bleibenden Zeitraum zwischen ein und zwei Tagen könne bei einer verhältnismäßig geringen Überschreitung des analytischen Grenzwertes von 4,6 ng/mg THC nicht auf eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.08.2010 – 2 Ss-OWi 166/10 –).

Darauf und dass dieser Auffassung allerdings nicht mehr uneingeschränkt gefolgt werden kann, hat der Senat für Bußgeldsachen des Hanseatischen OLG in Bremen mit Beschluss vom 18.06.2014 – 1 SsBs 51/13 – hingewiesen.

Nach Ansicht des Senats für Bußgeldsachen des Hanseatischen OLG in Bremen soll

  • zumindest unbewusst fahrlässig handeln, wer ein Kraftfahrzeug nach vorangegangenem, bewussten Konsum von Cannabisprodukten führt und sich über eine mögliche Wirkung überhaupt keine Gedanken macht und
  • bewusst fahrlässig handeln, wer sich Gedanken macht und pflichtwidrig darauf vertraut, den Grenzwert nicht zu erreichen.

Ein Konsument von Cannabis muss nach dieser Auffassung alles in seiner Macht Stehende tun, damit er keine für andere potentiell gefährliche Fahrt unter der Wirkung von Drogen antritt. Er darf sich als Kraftfahrer erst in den Straßenverkehr begeben, wenn er sicherstellen kann, den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht mehr zu erreichen. Das erfordert vom Betroffenen die Einholung zuverlässiger Erkundigungen und ein ausreichendes – gegebenenfalls mehrtägiges – Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt. 

 


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