Zur Anhörungspflicht eines Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers.

Zur Anhörungspflicht eines Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers.

Vor der Bestellung eines Betreuers darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), also dann, wenn der Betroffene im anberaumten Anhörungstermin ausbleibt, nur dann von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn

  • eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und damit unzulässig wäre und
  • das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 405/14 – hingewiesen.

Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • persönlich anzuhören und
  • sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.

Zwar kann das Betreuungsgericht in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren nach § 34 Abs. 3 FamFG auch ohne persönliche Anhörung des Betroffenen beenden und wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Anwendung dieser Vorschrift auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG nicht ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14 –).
Da die Anhörung in Betreuungssachen

  • aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs,
  • sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient,

darf das Betreuungsgericht nach § 34 Abs. 3 FamFG grundsätzlich nur verfahren, wenn und soweit

  • die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und
  • zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

 


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