Zur Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ bei der Prüfung des Rücktritts vom Versuch.

Zur Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ bei der Prüfung des Rücktritts vom Versuch.

Wenn von einem Angeklagten, nachdem er vergeblich versucht hatte, einen anderen unter Vorhalt einer Schreckschusspistole zur Herausgabe von Geld zu nötigen, auf ein Weiterhandeln verzichtet worden ist und Feststellungen dazu, ob die Waffe geladen oder ungeladen war, nicht (mehr) möglich sind, darf das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit strafbefreiender Wirkung von diesem unbeendeten Versuch der schweren räuberischen Erpressung zurückgetreten ist,

  • nicht – vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten – von einer ungeladenen Schreckschusspistole ausgehen und demzufolge deshalb einen den Rücktritt ausschließenden fehlgeschlagenen Versuch annehmen, weil
    • sich der Überfallene von der Bedrohung mit der Pistole weitgehend unbeeindruckt gezeigt hatte und
    • eine Intensivierung der Drohung mit der ungeladenen Waffe nicht möglich gewesen war,
       
  • vielmehr muss in einem solchen Fall bei der Frage des Rücktritts nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen werden, dass die Schreckschusswaffe geladen war, weil dem Angeklagten dann
    • unter Umständen die Herbeiführung des Erfolgseintritts – z.B. durch die intensivere Einschüchterung des Überfallenen mittels Schussabgabe – objektiv noch möglich gewesen wäre und
    • wenn der Angeklagte die Ausführung der Tat unter Verwendung einer geladenen Schreckschusswaffe auch subjektiv noch für möglich gehalten hätte, ein Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch der schweren räuberischen Erpressung zu bewerten wäre (Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüss vom 02.11.2007 – 2 StR 336/07 –  und vom 26.09.2006 – 4 StR 347/06 –).

Darauf hat der 2. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 15.05.2014 – 2 StR 581/13 – hingewiesen und die Sache, weil das Landgericht verkannt hat, dass es bei der Frage des Rücktritts „in dubio pro reo“

  • nicht von einer ungeladenen,
  • sondern von einer geladenen

Schreckschusswaffe hätte ausgehen müssen, zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Sollte die (neue) Verhandlung ergeben, dass der Angeklagte die Ausführung der Tat auch mit einer geladenen Schreckschusswaffe nicht mehr für möglich gehalten haben sollte und deshalb auch bei Annahme dieser Fallgestaltung kein strafloser Rücktritt sondern ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch vorliegt, muss bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten dann wiederum davon ausgegangen werden, dass die Schreckschusswaffe ungeladen war.

 


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