Zur winterlichen Streu- und Räumpflicht – Beweislast bei Glatteisunfall.

Zur winterlichen Streu- und Räumpflicht – Beweislast bei Glatteisunfall.

Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, das heißt eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.
Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt.

Nach diesen Grundsätzen bestehen Räum- und Streupflichten regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist allerdings dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen. Anders verhält es sich aber, wenn unter den gegebenen Umständen (herrschende Wetterlage, örtliche Verhältnisse, Eigenheiten der Straße bzw. des Weges) hinreichende erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestehen, die ausnahmsweise schon vor der Bildung von Glätte Anlass zu einem „vorbeugenden Streuen“ bieten.

Wer auf Grund eines Glatteisunfalls Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens von dem Streupflichtigen verlangt, muss nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls auf Grund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist. 

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.06.2012 – VI ZR 138/11 – hingewiesen.

 

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