Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigem Urteil – Schuldner wehrt sich mit der Behauptung, die Forderung sei bereits bezahlt.

Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigem Urteil – Schuldner wehrt sich mit der Behauptung, die Forderung sei bereits bezahlt.

Wendet sich ein Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil mit dem Einwand, die dem Urteil zugrunde liegende Forderung sei bereits bezahlt, ist dieser Einwand der Erfüllung, weil er den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betrifft, grundsätzlich nach § 767 Abs. 1 ZPO mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.
Nach § 767 Abs. 2 ZPO können Einwendungen im Wege der Vollstreckungsgegenklage aber nur insoweit erhoben werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
Die Vollstreckungsabwehrklage hat demzufolge nur dann Erfolg, wenn die Forderung durch Zahlung nach der mündlichen Verhandlung, in der das Urteil ergangen ist, erfüllt wurde.
Erfüllt ein Schuldner vor der mündlichen Verhandlung den mit der Klage geltend gemachten Anspruch, muss er den Einwand der Erfüllung in der mündlichen Verhandlung erheben (§ 282 Abs. 1 ZPO ) und dadurch eine Verurteilung verhindern. Erhebt der Schuldner den Einwand in einem solchen Fall nicht und kommt es, aus welchen Gründen auch immer, zu einem rechtskräftigen Zahlungsurteil, ist die Einwendung für das Verfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO präkludiert. Der Schuldner kann diese Einwendung im Verfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO nicht mehr erheben.

In Betracht käme für einen Schuldner in einem derartigen Fall dann nur noch eine Klage nach § 826 BGB. Danach kann ein Gläubiger in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zulasten des Schuldners ausnutzt. Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon aber zusätzliche besondere Umstände voraus, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung als sittenwidrig und es geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt.
Solche besonderen, zur Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels hinzutretende Umstände liegen aber beispielsweise dann nicht vor, wenn ein Gläubiger aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil vollstreckt und ihm zu dem Zeitpunkt, als er den Erlass des Versäumnisurteils beantragt hat, die Zahlung des Schuldners (noch) nicht bekannt war.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 01.12.2011 – IX ZR 56/11 – entschieden.

Der Schuldner könnte in solchen Fällen demzufolge nur die Rückforderung des bereits gezahlten Betrages wegen Zweckverfehlung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verlangen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fzwangsvollstreckung-aus-rechtskraeftigem-urteil-schuldner%2F">logged in</a> to post a comment