…. sich dort mit Corona infiziert haben.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel hat mit Urteil vom 27.06.2022 – 5 Ca 229 f/22 – in einem Fall, in dem eine dreifach geimpfte
ausweislich der von ihr dem Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeitsunfähig an
erkrankt war, nachdem sie
in einem zuvor vom Robert-Koch-Institut als
ausgewiesenen Land gemacht hatte,
- in dem an ihrem Hinflugtag die Inzidenz bei 377,7 lag,
entschieden, dass die Arbeitnehmerin
- Anspruch auf Lohnfortzahlung
hat.
Begründet ist dies vom ArbG damit worden, dass an dem Abflugtag der Arbeitnehmerin in
die Inzidenz
mehr als doppelt so hoch war als in ihrem Urlaubsland, in einem solchen Fall eine Reise in das Hochrisikogebiet nicht über das
hinausgeht und der Arbeitnehmerin deswegen nicht vorgeworfen werden kann, ihre Arbeitsunfähigkeit
zu haben.
Danach trifft Arbeitnehmer,
- die ihren Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringen und
- arbeitsunfähig an Corona erkranken,
an der Verhinderung ihrer Arbeitsleistung
mit der Rechtsfolge,
- dass nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht,
wenn die Inzidenz im Urlaubszeitraum am
- Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland
höher lag (Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein).
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