Was Autofahrer, die auf einer zunächst zweispurigen Straße auf eine beidseitige Fahrbahnverengung zufahren,

Was Autofahrer, die auf einer zunächst zweispurigen Straße auf eine beidseitige Fahrbahnverengung zufahren,

…. wissen und beachten sollten.

Mit Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 47/21 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass bei einer 

  • beidseitigen

Fahrbahnverengung

  • (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) „Verengte Fahrbahn“) 

d.h. einer Verengung von zuvor zwei auf nunmehr nur noch einen Fahrstreifen, bei der 

  • es anders als beim Zeichen 121 („Einseitig verengte Fahrbahn“) nicht einen durchgehenden und einen endenden Fahrstreifen gibt, sondern 

beide Fahrstreifen in einen Fahrstreifen überführt werden, allein das 

  • Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) 

gilt und kein 

  • regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen 

besteht, also auch bei zwei gleichauf in die Engstelle fahrenden Fahrzeugen kein 

  • regelhafter Vortritt des rechts fahrenden Fahrzeugs.

Die in einer solchen beidseitigen Fahrbahnverengung liegende und durch das Zeichen 120 signalisierte Gefahr führt also zu einer 

  • erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht 

der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1, § 3 Abs. 1 StVO durch die die Fahrzeugführer gehalten sind, 

  • sich unter gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO) darüber zu verständigen, wer als erster in die Engstelle einfahren darf und 
  • sofern die Verständigung nicht gelingt, im Zweifel jeweils dem anderen den Vortritt zu lassen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Führer eines LKWs, 

  • der auf dem linken Fahrstreifen einer zunächst zweispurigen Straße, 
  • neben einem auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden PKW 

gefahren war, an einer 

  • durch das Allgemeine Gefahrenzeichen 120 („Verengte Fahrbahn“) nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO signalisierten 

beidseitigen Fahrbahnverengung mit dem LKW nach rechts gezogen und dabei mit dem PKW, 

  • den er nicht gesehen hatte, 

kollidiert war, hatten demzufolge beide Fahrzeugführer gegen ihre Pflicht zur erhöhten Rücksichtnahme verstoßen, 

  • der LKW-Fahrer, weil er die Fahrbahnverengung nicht aufmerksam genug befahren und deshalb den PKW nicht gesehen hat und
  • der Führer des PKWs, weil er zu Unrecht von eigener Vorfahrt ausgegangen ist und daher sorgfaltswidrig darauf vertraut hat, der links neben ihm fahrende LKW werde sich hinter ihm in die von ihm befahrene rechte Spur einfädeln,

was eine 

  • hälftige Haftungsverteilung 

für die entstandenen Kollisionsschäden zur Folge hatte.

Übrigens:
Bei einer (nur) 

  • einseitigen

Fahrbahnverengung (Zeichen 121) gilt § 7 Abs. 4 StVO (Reißverschlussverfahren), d.h. den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen ist der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge 

  • unmittelbar vor Beginn der Verengung 

jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2F%25ef%25bf%25bcwas-autofahrer-die-auf-einer-zunaechst-zweispurigen-strasse-auf-eine-beidseitige-fahrbahnverengung-zufahren%2F">logged in</a> to post a comment