…. entstandenen Unfallschäden verteilt wird?
Für Schäden, die bei
- dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges
entstanden sind, haften grundsätzlich
- nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Kraftfahrzeughalter,
- nach § 18 Abs. 1 StVG der Kraftfahrzeugführer und
- nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der Haftpflichtversicherer,
sofern weder
- die Ersatzpflicht wegen Vorliegens höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist,
noch
- ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG vorliegt.
Sind an einem Unfall
Kraftfahrzeuge beteiligt und ist der Schaden
- jeweils bei dem Betrieb der beiden Kraftfahrzeuge
entstanden, wie beispielsweise bei
- einer Kollision zwischen einem vorfahrberechtigten und einem wartepflichten Kraftfahrzeug oder
- einem Auffahrunfall
hängt die Schadensersatzpflicht im Verhältnis
Beteiligten
- nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG
von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Maß der
ab, in dem die
- Beteiligten zur Schadensentstehung
beigetragen haben.
Die Beteiligten haben dabei jeweils die Umstände zu beweisen, die
zum unfall(mit)ursächlichem Verschulden gereichen und aus denen sie die nach der Abwägung
günstigen Rechtsfolgen herleiten wollen (Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 09.03.2022 – 10 U 6476/21 –).
Dafür, dass einer der Fahrzeugführer den Unfall schuldhaft verursacht hat, kann allerdings auch der
- Beweis des ersten Anscheins
sprechen.
Ist dies der Fall, muss der Beteiligte, gegen den der Anscheinsbeweis spricht, diesen Anschein durch
- die Darlegung und
- ggf. den Beweis von
Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt, erschüttern (vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16 – sowie OLG München, Urteil vom 09.02.2022 – 10 U 1962/21 – zum Auffahrunfall).
Übrigens:
Auch wenn der Unfall für den Fahrer
- des einen beteiligten Fahrzeugs
nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, kann, sofern die schwere Schuld des anderen Beteiligten
- die eigene geringe Schuld oder
- die allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs
ganz zurücktreten lässt, der Halter des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs
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