Mit Urteil vom 02.08.2022 – 5 O 372/20 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem ein Rennradfahrer an einem parkenden Auto vorbeigefahren und
- weil der Fahrer des Wagens in diesem Moment die Fahrertür geöffnet hatte,
mit der Autotür kollidiert war, entschieden, dass der Rennradfahrer Anspruch hat auf
der ihm bei der Kollision entstandenen materieller und immaterieller Schäden.
Begründet hat das LG dies damit, dass
- nach § 14 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO),
wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten muss, dass eine
- Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden
ausgeschlossen ist, deswegen bei einer Kollision im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür der
- Beweis des ersten Anscheins
dafür spricht, dass der Autofahrer den Unfall verschuldet hat und Radfahrern,
- auch Rennradfahrern, die wesentlich schneller als ein durchschnittlicher Fahrradfahrer sind,
nicht schon dann ein
vorgeworfen werden kann, wenn sie keinen zum
- vollständigen Öffnen der Tür
ausreichenden Seitenabstand zum Auto eingehalten haben.
Hinweis:
Wie groß der von Fahrradfahrern zu einem geparkten Auto einzuhaltende Seitenabstand zu sein hat, hängt ab von
- der Verkehrslage,
- der Geschwindigkeit,
- der baulichen Situation sowie
- der Art der beteiligten Fahrzeuge,
jedoch soll der Seitenabstand in der Regel jedenfalls so bemessen sein, dass ein
- geringfügiges Öffnen einer Fahrertür
möglich ist und dazu kann,
- da mit einem grob unachtsamen vollständigen Türöffnen nicht gerechnet werden muss,
schon ein Seitenabstand von
genügen.
Beachte aber auch:
War das bei dem Dooring-Unfall beschädigte Fahrrad
- nicht mehr neuwertig,
- sondern bereits älter,
kann bei dem Schadensersatzanspruch
- im Rahmen des Vorteilsausgleichs
ein Abzug geboten sein, den sich der Radeigentümer anrechnen lassen muss (Quellen: LTO Legal Tribune Online und Pressemitteilung des LG Köln).
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