OLG Oldenburg entscheidet: Schwimmbadbetreiber und Hersteller einer Wasserrutsche können auch für gesundheitliche Schäden haften, die sich ein Rutschenbenutzer bei

…. Verwendung der Rutsche – entgegen der Nutzungshinweise – zugezogen hat, wie beispielsweise beim untersagten Rutschen in Bauchlage mit dem Kopf voran. 

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat 

  • mit Urteil vom 26.03.2025 – 14 U 49/24 – 

in einem Fall, in dem ein 37-jähriger Schwimmbadbesucher auf der in dem Schwimmbad vorhandenen Wasserrutsche, trotz

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OLG Frankfurt am Main entscheidet, wann bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem (missglückten) Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden der 

…. gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis entkräftet und eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% anzunehmen ist. 

Mit Urteil vom 29.04.2025 – 9 U 5/24 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass bei einem 

  • Auffahrunfall

der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis, dass

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