Nach § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st.Rspr.; vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 10.06.2013 – AnwZ (Brfg) 24/12 – und vom 15.03.2012 – V ZB 102/11 –).
- Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt.
- Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 20.08.2014 – AnwZ 3/13 –).
Da das Ablehnungsverfahren allein dazu dient, einen am Verfahren Beteiligten vor der Mitwirkung eines Richters zu bewahren, an dessen Unparteilichkeit Zweifel begründet sind und weder dazu bestimmt, noch dazu geeignet ist, die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens eines Richters zu kontrollieren, rechtfertigen Verfahrensverstöße oder sonstige vermeintliche oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Entscheidung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht.
Deshalb werden im Ablehnungsverfahren auch weder das verfahrensmäßige Vorgehen des erkennenden Richters noch dessen Rechtsauffassung und daraus resultierende Entscheidungen überprüft. Insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe – auch zur Überprüfung von Verfahrensfehlern – zur Verfügung.
Verfahrenshandlungen oder Rechtsfehler eines Richters können – ausnahmsweise – nur dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit entweder auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem Ablehnenden oder auf Willkür beruht, wobei sich für eine betroffene Partei allerdings lediglich bei ohne weiteres erkennbaren und gravierenden Verfahrensfehlern oder einer Häufung von Rechtsverstößen der Eindruck einer auf Voreingenommenheit beruhender Benachteiligung aufdrängen und von einer auf Willkür beruhenden Verfahrenshandlung nur dann gesprochen werden kann, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
Beachtet werden muss,
- dass gemäß § 44 Abs. 2 ZPO die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen sind sowie,
- dass nach § 43 ZPO eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen kann, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
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