Absturz in Kletterhalle – Wann haftet der Betreiber?

Absturz in Kletterhalle – Wann haftet der Betreiber?

Wer in einer sog. Risikosportart eine Anlage zur Verfügung stellt und dabei auch besondere Risiken schafft, hat eine (künstliche) Kletterwand so zu gestalten und zu erhalten ist, dass von den Benutzern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden.
Die Anlage muss demnach sachgerecht, sowie zweckgerecht konstruiert sein, so dass bei normalem, bestimmungsgemäßen Gebrauch keine durch die Art der Anlage (mit-) verursachten Schäden auftreten können und die mit der Sportausübung an sich verbundene Selbstgefährdung darf nicht durch von der Anlage ausgehende, nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht werden.
Daneben trifft den, der zur Ausübung dieser Risikosportart gewerbsmäßig und damit auch gewinngerichtet Räume und Gerät bereitstellt, auch die Pflicht, die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zumindest sich aufdrängende „Standardrisiken“ zu minimieren, insbesondere wenn deren Verwirklichung zu Fehlern führen können, die praktisch unausweislich schwerste Verletzungen oder Todesfälle nach sich ziehen.

Das hat das Landgericht (LG) Hannover mit Urteil vom 16.11.2012 – 14 O 141/09 – entschieden.

 

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