AG Ansbach entscheidet: Wer auf eine gebuchte Kreuzfahrt nicht mitgenommen wird, weil er die von der Reederei vorgeschriebenen Impfungen 

AG Ansbach entscheidet: Wer auf eine gebuchte Kreuzfahrt nicht mitgenommen wird, weil er die von der Reederei vorgeschriebenen Impfungen 

…. nicht nachweisen kann, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. 

Mit Urteil vom 01.04.2022 – 2 C 1102/21 – hat das Amtsgericht (AG) Ansbach in einem Fall, in dem ein Ehepaar Anfang September 2021 eine Mittelmeerkreuzfahrt bei einer 

  • amerikanischen Kreuzfahrtgesellschaft 

gebucht hatte, von der Reederei

  • sowohl bei der Buchung, 
  • als auch auf ihrer Homepage 

darauf hingewiesen worden war, dass nur vollständig geimpfte Gäste, 

  • die zweimal mit einem Impfstoff des gleichen Herstellers geimpft sind,

an Bord gelassen werden und dem Ehepaar, das

  • im März 2021 an Corona erkrankt war, sich nach der damals gültigen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts nur noch einmal hatte impfen lassen und deshalb 

keine zwei Impfungen nachweisen konnte, als es 

  • Anfang Oktober 2021 

die Reise antreten wollte, der 

  • Zugang zu dem Schiff 

verweigert worden war, die Klage des Ehepaars gegen die Reederei auf 

  • Rückzahlung des Reisepreises sowie 
  • Erstattung der Kosten für eine Übernachtung am Hafen 

abgewiesen.

Begründet ist dies vom AG damit worden, dass die Reederei darauf hingewiesen hatte, welche 

  • Impfungen

für eine Mitnahme auf die Kreuzfahrt erforderlich sind, dass das Ehepaar, nachdem es sich bei der Reederei um einen 

  • international tätigen Konzern mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten 

handelte, sich auch nicht darauf verlassen durfte, dass diese den 

  • Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts 

folgen würde und abgesehen davon, im September 2021 bereits bekannt gewesen sei, dass die meisten Impfstoffe für einen 

  • vollständigen Impfschutz 

zwei Impfdosen benötigen (Quelle: Pressemitteilung des AG Ansbach).


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