…. nicht nachweisen kann, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.
Mit Urteil vom 01.04.2022 – 2 C 1102/21 – hat das Amtsgericht (AG) Ansbach in einem Fall, in dem ein Ehepaar Anfang September 2021 eine Mittelmeerkreuzfahrt bei einer
- amerikanischen Kreuzfahrtgesellschaft
gebucht hatte, von der Reederei
- sowohl bei der Buchung,
- als auch auf ihrer Homepage
darauf hingewiesen worden war, dass nur vollständig geimpfte Gäste,
- die zweimal mit einem Impfstoff des gleichen Herstellers geimpft sind,
an Bord gelassen werden und dem Ehepaar, das
- im März 2021 an Corona erkrankt war, sich nach der damals gültigen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts nur noch einmal hatte impfen lassen und deshalb
keine zwei Impfungen nachweisen konnte, als es
die Reise antreten wollte, der
verweigert worden war, die Klage des Ehepaars gegen die Reederei auf
- Rückzahlung des Reisepreises sowie
- Erstattung der Kosten für eine Übernachtung am Hafen
abgewiesen.
Begründet ist dies vom AG damit worden, dass die Reederei darauf hingewiesen hatte, welche
für eine Mitnahme auf die Kreuzfahrt erforderlich sind, dass das Ehepaar, nachdem es sich bei der Reederei um einen
- international tätigen Konzern mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten
handelte, sich auch nicht darauf verlassen durfte, dass diese den
- Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts
folgen würde und abgesehen davon, im September 2021 bereits bekannt gewesen sei, dass die meisten Impfstoffe für einen
zwei Impfdosen benötigen (Quelle: Pressemitteilung des AG Ansbach).
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