…. müssen sie den ihnen durch missbräuchliche Abhebungen entstandenen Schaden unter Umständen selbst tragen.
Mit Urteil vom 31.08.2021 – 32 C 6169/20 (88) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main die Klage einer Kontoinhaberin abgewiesen, der die
- EC-Karte für ihr Girokonto abhanden gekommen
war, die den Verlust der Karte am gleichen Tag
bemerkt,
telefonisch mit ihrem Mobiltelefon der Bank den Verlust mitgeteilt sowie gleichzeitig die Karte hatte sperren lassen und die, nachdem von ihrem Konto bereits
- um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr mit der Originalkarte und der PIN,
jeweils ohne Autorisierung, 500 € an einem Geldautomaten einer dritten Bank abgehoben worden waren, diese insgesamt
von ihrer Bank ersetzt haben wollte.
Dass die Kontoinhaberin hier von ihrer Bank aus §§ 675j Abs. 1 Satz 1, 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht verlangen kann, dass die 1.000 €
- ihr erstattet bzw.
- ihrem Girokonto wieder gutgeschrieben
werden, hat das AG damit begründet, dass,
- nachdem die Abhebungen um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren,
ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass die Kontoinhaberin pflichtwidrig die PIN
- auf der Karte notiert oder
- gemeinsam mit dieser verwahrt
hatte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 370/10 –), diesen Anscheinsbeweis die Kontoinhaberin nicht
- durch die Darlegung tragfähiger, für einen ernsthaft in Betracht kommenden atypischen Geschehensablauf sprechenden Tatsachen,
entkräften konnte, der Kontoinhaberin darüber hinaus ein den
- Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß
dadurch zur Last fällt, dass sie der Bank,
- trotz des mitgeführten Mobiltelefons,
den Verlust der Karte, der von ihr um 10:10 Uhr,
- also 5 Minuten vor der ersten Abhebung,
bemerkt worden war, nicht gemäß § 675l Abs. 1 S. 2 BGB unverzüglich,
- sondern erst nach 32 Minuten um 10:42 Uhr,
angezeigt hat, tragfähige Gründe,
- warum sie sich zu einer sofortigen telefonischen Verlustmeldung nicht in der Lage gesehen hat,
von der Kontoinhaberin nicht vorgetragen wurden und somit ein
- zweifacher grober Sorgfaltspflichtverstoß
der Kontoinhaberin vorliegt, der einen Schadensersatzanspruch der Bank
- nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB
begründet, mit der Folge, dass die Bank
- diesen Schadenersatzanspruch dem Anspruch des Kontoinhaberin aus § 675u S. 2 BGB entgegengehalten und
- somit die Erstattung der 1.000 € verweigern kann (dazu wann eine Bank einem Kontoinhaber gegenüber bei Verlust der EC Karte für nicht autorisierte Bargeldabhebungen haftet vgl. auch AG Bad Iburg, Urteil vom 31.03.2021 – 4 C 430/20 –).
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