Mit Urteil vom 30.08.2024 – 161 C 16714/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine unbekannte Person einen
in einem bewusstlosen Zustand aufgefunden, die
verständigt, diese den Kater in eine
gebracht hatte und der Kater dort
tierärztlich behandelt worden war, entschieden, dass die
dieser Notbehandlung
von der, während der Behandlung des Katers über das Haustierzentralregister ermittelten und daraufhin verständigten
getragen werden müssen.
Das AG begründete das damit, dass es sich bei der,
- aus eigener tierärztlicher Verpflichtung,
von der Tierklinik durchgeführten Notoperation,
um ein, dem
- Rechts- und Interessenkreis
der Halterin des Katers zuzuordnendes und damit ein von der Tierklinik auch wahrgenommenes
- Geschäft der Tierhalterin
gehandelt hat, die,
- da § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) es verbietet einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen,
ihren Kater entsprechend tierärztlich hätte behandeln lassen müssen, bei der Vornahme eines auch fremden Geschäfts der Fremdgeschäftsführungswille,
- insbesondere, wenn wie hier, das Interesse des Geschäftsherrn an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht,
grundsätzlich vermutet wird, bei einer
- erforderlichen Notfallmaßnahme
die Tierhalterin sich nicht
- nach § 681 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
darauf berufen kann, dass sie darüber zuvor hätte
werden müssen und sie daher
- aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB
verpflichtet ist, der Tierklinik die
- Kosten für die Behandlung des Katers
zu ersetzen (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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