AG München entscheidet: Wird eine verletzt aufgefundene Katze von einer fremden Person zum Tierarzt gebracht, haftet der Halter der Katze für die Kosten einer Notbehandlung    

AG München entscheidet: Wird eine verletzt aufgefundene Katze von einer fremden Person zum Tierarzt gebracht, haftet der Halter der Katze für die Kosten einer Notbehandlung    

Mit Urteil vom 30.08.2024 – 161 C 16714/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine unbekannte Person einen  

  • (Freigänger)Kater

in einem bewusstlosen Zustand aufgefunden, die 

  • Tierrettung

verständigt, diese den Kater in eine

  • Tierklinik

gebracht hatte und der Kater dort

  • als Notfall 

tierärztlich behandelt worden war, entschieden, dass die 

  • Kosten

dieser Notbehandlung 

  • in Höhe von 565,31 €

von der, während der Behandlung des Katers über das Haustierzentralregister ermittelten und daraufhin verständigten 

  • Halterin des Katers 

getragen werden müssen.

Das AG begründete das damit, dass es sich bei der, 

  • aus eigener tierärztlicher Verpflichtung,

von der Tierklinik durchgeführten Notoperation, 

  • auch

um ein, dem

  • Rechts- und Interessenkreis

der Halterin des Katers zuzuordnendes und damit ein von der Tierklinik auch wahrgenommenes 

  • Geschäft der Tierhalterin 

gehandelt hat, die, 

  • da § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) es verbietet einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen,

ihren Kater entsprechend tierärztlich hätte behandeln lassen müssen, bei der Vornahme eines auch fremden Geschäfts der Fremdgeschäftsführungswille, 

  • insbesondere, wenn wie hier, das Interesse des Geschäftsherrn an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht,

grundsätzlich vermutet wird, bei einer 

  • erforderlichen Notfallmaßnahme 

die Tierhalterin sich nicht 

  • nach § 681 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

darauf berufen kann, dass sie darüber zuvor hätte 

  • informiert

werden müssen und sie daher  

  • aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB

verpflichtet ist, der Tierklinik die 

  • Kosten für die Behandlung des Katers 

zu ersetzen (Quelle: Pressemitteilung des AG München).