…. nicht gerechtfertigt sein.
Mit Urteil vom 29.12.2016 – 23 C 258/15 – hat das Amtsgericht (AG) Tempelhof-Kreuzberg entschieden, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Wohnungsvermieter
- wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
dann rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung lediglich
- so kurz ist oder
- so sporadisch sein soll,
dass sie typischerweise durch andere Unterkünfte, wie Hotel oder Pension, angemessen abgedeckt werden kann.
Denn, so die Begründung des AG,
- als Grund für eine Eigenbedarfskündigung könne zwar auch eine teilgewerbliche Nutzung und eine günstigere Lage zum Arbeitsplatz ausreichen,
dennoch müsse,
- weil die Wohnung in der Regel den Mittelpunkt der privaten Existenz darstelle,
eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen mit Blick auf die Bedeutung der jeweiligen Nutzung vorgenommen werden,
- so dass der Wunsch des Vermieters, das Eigentum zu nutzen, nicht automatisch vorrangig sei und
- der Mieter nicht schon deshalb weichen müsse, weil der Vermieter die Wohnung gelegentlich benutzen möchte (Quelle: Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 26/2017).
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