ahd.de – Unerlaubte Wettbewerbsbehinderung durch Domainregistrierung?

ahd.de – Unerlaubte Wettbewerbsbehinderung durch Domainregistrierung?

Domains werden für Unternehemn immer wichtiger. Problematisch wird es immer dann, wenn ein Unternehmen eine Domain registriert und sich daraufhin ein anderes Unternehmen im Wettbewerb behindert fühlt.

Mit der „ahd.de“-Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06) wesentliche Prüfkriterien definiert, wann in der Registrierung einer Domain eine Behinderung des Wettbewerbs liegt.

Geklagt hatt ein Unternehmen welches Hard- und Software anbot. Seit Oktober 2001 nutzte es die Abkürzung „ahd“ als Firmenbezeichnung. Im Juli 2013 hatte das Unternehmen eine Wort-Bild-Marke „ahd“ eingetragen erhalten.

Die Beklagte hatte mehrere tausend Domains registiert. Die streitgegenständliche Domain „ahd.de“ war bereits im Mai 1997 dregistriert worden. Genutzt wurde die Domain aber erst ab Februar 2004. Unter der Domain wurden Dienstleistungen wie eMail-Services und Homepage-Erstellungen angeboten. Die Klägerin verlangte nun die Unterlassung dieses Angebots und die Freigabe der Domain.

Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.05.2005, Az.: 315 O 136/04) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 05.07.2006, Az.: 5 U 87/05) hatte die Klägerin obsiegt.

Der Beklagten war in den Vorinstanzen unterstagt worden, unter der Domain „ahd.de“ Webspace, eMail-Services, die Erstellung von Homepages und Werbung für Unternehmen, welche derartige Leistungen erbringen, anzubieten. Darüber hinaus verurteilte das OLG Hamburg die Beklagte, zur Löschung der Domain sowie zur Auskunft. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte schadensersatzpflichtig ist.

Auf die Revision hat hat der BGH das erstinstanzliche Urteil betreffend die Löschung des Domain-Namens stattgegeben. Zwar kam auch der BGH zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmennamen der Klägerin und der Domain bestehe, hieraus ergibt sich nach Ansicht des BGH jedoch kein Löschungsanspruch. Zwar darf die Beklagte die Domain nicht mehr für Leistungen nutzen welche denen, die die Klagepartei anbietet, ähnlich sind. Eine Pflicht zur Löschung der Domain bestehe jedoch weder aus namensrechtlicher noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht. Nach Auffassung des BGH ist nicht jede Nutzung der Domain unzulässig. Eine Nutzung der Domain ist denkbar, ohne dass die Rechte der Klagepartei beeinträchtigt werden. Alleine das Halten der Domain ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH keine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klagepartei. Eine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin hat der BGH ebenfalls nicht angenommen, da die Domain zu einem Zeitpunkt registriert worde war, als die Klägerin noch keine Rechte an der Bezeichnung “ahd” hatte. Der BGH verwies dabei auf den Prioritätsgrundsatz. Der Handel mit Domains ist damit im Ergebnis jedenfalls dann zulässig, wenn keine Rechte Dritter verletzt werden.

Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat der BGH bestätigt.

 

„Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens be- gründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel- zahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interes- senten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes In- teresse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.“

BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06


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