Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 19.03.2014 – 132 C 14358/12 – entschieden, dass bei einem Boxerrüden der Eintrag in der Ahnentafel über die Nichtzulassung zur Zucht wegen Einhodigkeit zurückgenommen werden muss.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war von dem beklagten Boxer Hunde-Club anlässlich einer Körung,
- aufgrund der Feststellung der Körmeisterin, dass bei dem sechs Jahre alten Boxerrüden des Klägers ein Hoden nicht vollständig im Hodensack liege,
die Disqualifikation ausgesprochen und trotz des dagegen vom Kläger erhobenen Einspruchs beim Verein, in die Ahnentafel des Boxerrüden eingetragen worden,
- dass der Boxerrüde ein Zuchtverbot wegen Einhodigkeit erhält, weil die Hoden nicht dem Standard entsprechend fest im Hodensack liegen.
Die darauf hin von dem Kläger gegen den Boxer Hunde-Club erhobene Klage auf Aufhebung des Zuchtverbots wegen Einhodigkeit und Rücknahme der Disqualifikation in der Körung hatte überwiegend Erfolg.
Das AG München entschied, dass der Eintrag in der Ahnentafel widerrufen werden muss, nachdem die unter Zuziehung eines Sachverständigen durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hatte,
- dass die Lageveränderung des Hoden bei dem Boxerrüden erfolgt war, durch eine kurzzeitige Kontraktion des Cremastermuskels aufgrund von Stress oder Angst bei der Untersuchung und
- ein sogenannter Hodenabstieg (Kryptorchismus) nicht vorliegt.
Denn, da kein Hodenmangel vorlag, war somit auch ein Zuchtausschluss gemäß Ziffer 3 c) der Zuchtordnung zur Verhinderung der Weitervererbung von Hodenmängeln nicht angezeigt und die Disqualifikation des Boxerrüden bei der Körung demzufolge unzutreffend.
Den Antrag des Klägers auf Rücknahme der ausgesprochenen Disqualifikation wies das AG mit der Begründung ab, dass das Rechtschutzbedürfnis des Klägers mit der Korrektur der Ahnentafel erfüllt sei und die Disqualifikation keine eigenständige Funktion habe.
Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 13.02.2015 – Nr. 08/15 – mitgeteilt.
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