An der Innenverkleidung eines Aufzugs verursachte Kratzer können dem Verursacher teuer zu stehen kommen

An der Innenverkleidung eines Aufzugs verursachte Kratzer können dem Verursacher teuer zu stehen kommen

Mit Urteil vom 24.04.2023 – 4 O 98/21 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Mieter 

  • einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus 

bei seinem Umzug den 

  • innen mit einer Edelstahlverkleidung ausgekleideten, vier Jahre alten 

Personenaufzug genutzt, beim Einstellen von Möbel in den Aufzug an

  • der Rückwand sowie 
  • der linken Seitenwand 

jeweils einen 

  • deutlich erkennbaren 

Kratzer verursacht hatte und eine tatsächliche Beseitigung 

  • aus technischen Gründen 

nur 

  • durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen sowie 
  • durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile 

möglich war, 

  • was insgesamt einen Reparaturaufwand in Höhe von 13.550,00 € (netto) verursacht,

den Mieter verurteilt, an den Hauseigentümer  

  • 13.550,00 € sowie
  • 206,47 € für den von ihm eingeholten Kostenvoranschlag

zu zahlen.

Begründet ist das von der Kammer damit worden, dass ein Geschädigter, 

  • wie hier der Hauseigentümer, 

grundsätzlich einen Anspruch auf 

  • Naturalrestitution,

d.h. 

  • auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. 
  • auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag 

hat (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), lediglich ausnahmsweise dann, wenn die Wiederherstellung nur mit 

  • unverhältnismäßig hohen Aufwendungen 

möglich ist, der Ersatzpflichtige den Geschädigten in 

  • Geld

entschädigen kann (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB) und vorliegend die Kosten für die Beseitigung der 

  • zwar nur optischen, jedoch deutlich erkennbaren 

Beeinträchtigungen, angesichts dessen, dass eine anderweitige Lösung 

  • als der Austausch der beschädigten Teile, 

technisch nicht möglich ist, nicht unverhältnismäßig sind.

Auch ein Abzug „Neu für Alt“ komme, so die Kammer, nicht in Betracht, da ein Aufzug stetig 

  • im Hinblick auf die Betriebssicherheit 

zu überprüfen ist und ständig dem 

  • jeweiligen Stand der Technik 

angepasst werden muss, was bei zugelassenen Aufzügen zu einer regelmäßigen 

  • Erneuerung und 
  • Modernisierung

führt, so dass mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen 

  • weder eine Verbesserung des Aufzugs 
  • noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer 

einhergeht (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz). 


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