Mit Beschluss vom 04.10.2021 – L 16 KR 423/20 – hat der 16. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines an Multiple-Sklerose (MS) Erkrankten,
- dessen Sehfähigkeit zu 100 % eingeschränkt war,
der,
- wegen der aufgrund seiner Erkrankung stark eingeschränkten Gehfähigkeit zuletzt mit einem Greifreifen-Rollstuhl versorgt worden war
und dem,
- obwohl sich seine Krankheit verschlimmert hatte, sein Arm kraftlos geworden war und er seither den Rollstuhl nur noch mit kleinen Trippelschritten bewegen konnte,
die Krankenkasse,
- weil er blind und damit ihres Erachtens nicht verkehrstauglich war,
die beantragte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl verweigert hatte, entschieden, dass die Krankenkasse zur
- Gewährung des Elektrorollstuhls
verpflichtet ist.
Begründet hat der Senat dies damit, dass Sehbeeinträchtigungen
sind, eine
- Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen
abzulehnen, nach den Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen der an MS Erkrankte auch
- nach seinen individuellen Fähigkeiten und
- seinem die mangelnde Sehfähigkeit ausgleichendem Langstocktraining
mit einem Elektrorollstuhl umgehen könne, die dennoch mit der Nutzung eines Elektrorollstuhls bei gleichzeitiger Blindheit verbundenen Gefährdungen
- dem Bereich der Eigenverantwortung zuzuordnen sowie
- in Kauf zu nehmen
seien und deshalb ein Verweis des MS Erkrankten auf die behelfsmäßige Fortbewegung mit dem bisherigen Rollstuhl inakzeptabel sei.
Aufgabe des Hilfsmittelrechts, so der Senat weiter, ist es nämlich, Behinderten ein möglichst
Leben zu ermöglichen und nicht, sie von
- sämtlichen Lebensgefahren
fernzuhalten und sie damit einer
- weitgehenden Unmündigkeit
anheimfallen zu lassen (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).
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