Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde ein Fahreignungsgutachten beizubringen ist nicht selbständig anfechtbar.

Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde ein Fahreignungsgutachten beizubringen ist nicht selbständig anfechtbar.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) die §§ 11 bis 14 FeV über die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens Anwendung.
Eine solche auf § 46 Abs 3 i.V.m §§ 11 bis 14 FeV gestützte Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens stellt eine lediglich der Sachverhaltsaufklärung dienende vorbereitende Maßnahme dar,

  • die erst im Rahmen eines Verfahrens über die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis überprüft werden kann und
  • gegen die auch die Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel unzulässig ist.

Darauf hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 11.04.2014 – 2 MB 11/14 – hingewiesen.

Die Anordnung ein Fahreignungsgutachten beizubringen stellt danach lediglich eine Aufklärungsmaßnahme dar und ist damit kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern nur eine Vorbereitungshandlung im Sinne des § 44a Satz 1  Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Voraussetzungen für die Anordnung sind erst im Verwaltungsrechtsstreit über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zu überprüfen.
An dieser vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ständiger Rechtsprechung zu § 15b StVZO a. F. vertretenen Rechtsauffassung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.09.1995 – 11 C 34.94 –; BVerwG, Beschluss vom 28.06.1996 – 11 B 36.96 –) ist auch für die Anforderung von medizinisch-psychologischen Gutachten auf der Grundlage der §§ 11 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.08.1998 festzuhalten; durch die einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hat sich am Rechtscharakter der Gutachtensanordnung nichts geändert (vgl. mit ausführlicher Begründung OVG Münster, Beschluss vom 22.01.2001 – 19 B 1757/00 –; siehe auch Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Beschluss vom 24.06.2002 – 10 S 985/02 –; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.09.2007 – 1 O 190/07 –).
Danach scheidet auch vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts aus.

Der Zulässigkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO steht entgegen, dass die Gutachtensanordnung nicht als solche, sondern erst im Rahmen eines Verfahrens über die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis als Vorfrage überprüft werden kann.
Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.06.2005 – 3 C 21.04 – und – 3 C 25.04 –).
Da im Verfahren um die Entziehung der Fahrerlaubnis vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, ist auch nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) grundrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtschutz ausnahmsweise vorläufiger Rechtsschutzes bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu gewähren wäre.

 


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