Anordnungen nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG).

Anordnungen nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG).

Zwingende Voraussetzung für eine Gewaltschutzanordnung nach dem GewSchG ist die konkrete Feststellung (bzw. im Verfahren einstweiliger Anordnung die Glaubhaftmachung) eines der in den §§ 1 und 2 GewSchG geregelten qualifizierten Fälle, also für den Erlass einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 GewSchG,

  • dass eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Antragstellers widerrechtlich verletzt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG; vgl. hierzu Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschluss vom 19.03.2012 – 10 UF 9/12 –) oder
  • eine Person dem Antragsteller mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG) oder
  • eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
    • in die Wohnung des Antragstellers oder dessen befriedetes Besitztum eindringt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a GewSchG; vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2012 – 10 UF 9/12 –) oder
    • den Antragsteller dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihm gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder ihn unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt, wobei eine unzumutbare Belästigung dann nicht vorliegt, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b GewSchG).

Ist das Vorliegen einer dieser Fälle positiv festgestellt, rechtfertigt dies dann alle „zur Abwehr weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen“, wobei § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG einzelne mögliche Maßnahmen benennt, jedoch keine abschließende Aufzählung enthält („insbesondere“).

Die Auswahl einzelner Unterlassungsverpflichten ist nur von deren Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Abwehr einer Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abhängig. Sie setzt dagegen nicht voraus, dass eine Wiederholungs- oder Begehungsgefahr gerade hinsichtlich der untersagten Verhaltensweise festgestellt ist.

Darauf hat das OLG Celle, Senat für Familiensachen, mit Beschluss vom 21.08.2014 – 10 UF 183/14 – hingewiesen.

 


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