Ansprüche nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Ansprüche nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht,

  • ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
    • soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und
    • die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 06.07.2011 – XII ZR 190/08 –; vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 – und vom 25.11.2009 – XII ZR 92/06 –),

 

  • ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB),
    • soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag,
    • die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben sowie

 

  • ein Anspruch auf Herausgabe von Schenkungen nach § 1301 BGB,
    • wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Zuwendungen verlobt waren.

 

Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung

  • die Pflicht zur Herausgabe einer Zuwendung,
  • sofern der mit dieser Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.

 

Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt allerdings voraus,

  • dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist;
  • einseitige Vorstellungen genügen nicht.
  • Jedoch kann eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 –).

 

Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen,

  • die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt.
    Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden.

 

Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 –).

Dass die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung vorliegen hat der, der einen solchen Anspruch geltend macht, darzulegen und zu beweisen.

Die Ausgleichspflicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die die Fälle erfasst, in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist oder in denen es nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt,

  • hat nicht zur Folge,
  • dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären.

 

Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen.

Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt, da er insofern nicht besser gestellt werden kann als derjenige Partner,

  • dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder
  • der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt.

 

Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren.
Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist (BGH, Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 179/05).

Unter Geschenke im Sinne des § 1301 BGB fallen grundsätzlich alle Zuwendungen,

  • die mit der Auflösung der Verlobung ihre Grundlage verlieren,
  • nicht dagegen Unterhaltsbeiträge von Verlobten, die vor der Heirat einen gemeinsamen Hausstand führen (BGH, Urteil vom 13.04.2005 – XII ZR 296/00 – h  FamRZ 2005, 1151), weil diese nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien erfolgen.

 

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 09.02.2016 – 3 U 8712 – hingewiesen.

 


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